Tipps & Tricks von A - Z
Vorweggenommene Erbfolge
durch eine Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt und anderem


Häufig ist es aus steuerlichen Gründen vorteilhaft, im Wege vorweggenommene Erb​fol​ge bereits zu Lebzeiten Teile des Vermögens auf die nächste Generation zu übertragen. Damit können (alle 10 Jahre) die steuerlichen Freibeträge ausgenutzt werden.

Leben z. B. Eltern von zwei Kindern in einem ihnen je zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus, könnten sie dieses im Wege vorweggenommener Erbfolge auf die beiden Kinder übertragen. Beide Kinder haben dann gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000,00 €, so dass Objekte bis zu einem Steuerwert von 1.600.000,00 € steuerfrei übertragen werde können. Behalten sich die Eltern den Nießbrauch vor, werden die Kinder zwar (formell) Eigentümer. Das "Sagen" haben aber letztlich die Eltern. Sie können das Haus entweder weiterhin selbst nutzen oder es aber vermieten. Bei ihnen würden dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstehen. Bewirtschaftungskosten könnten sie als Werbungskosten bei dieser Einkommensart geltend machen.

Vernünftiger Weise würden sich die Eltern nicht nur einen Nießbrauch vorbehalten, sondern weitere Sicherheiten zu ihren Gunsten vorsehen.

Wie dies alles aussehen kann, finden sie unter
Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt und anderem

Natürlich kann man nicht nur Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt auf die Kinder übertragen.


Autor: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Mickel nach dem Stand vom Nomember 2017
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