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Erbrechtliche Hinweise
Wer noch kein Testament gemacht hat, lebt erbrechtlich gefährlich. Denn die gesetzliche Erbfolge führt häufig zu nicht gewünschten Ergebnissen:

  1. Nach dem Tode eines Ehegatten erbt der andere als gesetzlicher Erbe nur dann den gesamten Nachlass, wenn weder Verwandte der ersten Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers) noch Verwandte der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge) oder Großeltern des Erblassers am Leben sind (§ 1931 Abs. 2 BGB).

    Selbst wenn also keine Kinder da sind, wird die Familie des vorverstorbenen Ehegatten in Form der Eltern, hilfsweise Schwägerinnen oder Schwager oder hilfsweise sogar Großeltern am Nachlass beteiligt, ein Ergebnis, das meist ebenso überraschend wie ungewollt ist.

  2. Stirbt ein Ehegatte und hinterlässt Kinder, erben diese bei gesetzlichem Güterstand die Hälfte, bei vereinbarter Gütertrennung sogar bis zu 3/4 des Nachlasses (§ 1931 Abs. 3 BGB). Sind die Kinder minderjährig, muss bei einer Veräußerung oder Belastung einer Immobilie immer ein Ergänzungspfleger und das Familiengericht mitwirken, wobei diese zwingend die Vermögensinteressen des Kindes wahrzunehmen haben. Dies kann zu erheblichen Problemen führen.

    Sofern sich die Ehegatten zunächst wechselseitig als alleinige Erben - ggf. befreite Vorerben - einsetzen, lässt sich dies vermeiden. Sollen die Kinder als Erbe am Nachlass beteiligt werden, könnte zumindest eine Dau​er​tes​ta​ments​voll​stre​ckung durch den längerlebenden Ehegatten für sie vorgesehen werden, die mindestens bis zur Volljährigkeit, besser aber bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, höchstens z.B. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres dauern könnte.

  3. Stirbt ein Partner aus einer nicht verheirateten Beziehung, so gibt es überhaupt kein gesetzliches Erbrecht des längerlebenden Partners. An einer gemeinsamen, je zur ideellen Hälfte erworbenen Immobilie sind dann plötzlich die gesetzlichen Erben des verstorbenen Partners, primär seine Eltern beteiligt, was zumindest in dieser Form nicht erwünscht sein kann, was sich aber über eine testamentarische oder eine wechselseitige erbvertragliche Regelung günstiger gestalten ließe.



Autor: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Mickel nach dem Stand vom November 2017
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Siehe auch:
Testament
Ehegatten-Testatment