KOOPERATION - INKASSO
Seit vielen Jahren befassen wir uns mit dem laufenden
Forderungsinkasso
für ständige Auftraggeber. Daher wissen wir, daß die meisten Geschäftsleute viel zu lange zögern, bis sie sich entschließen, ihre berechtigten und meist völlig unbestrittenen, gleichwohl nicht bezahlten Forderungen professionell durch einen Anwalt geltend zu machen.

Einer der Gründe dafür dürfte darin liegen, daß man nicht weiß, mit welchen Kosten zu rechnen ist, so daß unklar bleibt, ob sich ein Forderungsinkasso lohnt.

Für ständige Auftraggeber berechnen wir für die Schaffung des Vollstreckungstitels im Mahnverfahren und die anschließenden Vollstreckungsversuche lediglich eine Pauschale zwischen 60 und 150 € zzgl. USt und Auslagen, falls von der Gegenseite keine Zahlung zu erlangen ist.

Die näheren Einzelheiten zu einer solchen Regelung stellen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch vor.

Sollten Sie vorab generell Fragen zu einem anwaltlichen Forderungsinkasso haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich dazu bitte direkt an Herrn Bürovorsteher Frank Kötz unter der Telefonnummer +49(0)6172967050.

Im Übrigen sollten Sie folgendes beachten:
  • Es genügt bereits eine Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Drei Mahnungen, wie sie weithin üblich sind, müssen es also nicht sein.
  • Auch ohne Mahnung kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist der Schuldner ein Verbraucher, gilt dies allerdings nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist (§ 286 Abs. 3 BGB).
  • Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen sogar 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
  • Im Hinblick auf Ihre Liquiditätslage und die von Ihnen zu zahlenden Überziehungszinsen bei der Bank ist es nicht sinnvoll, gegen säumige Schuldner erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist vorzugehen.